Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die hier niedergelegten AGB finden sich, in der aktuellen Version, auch im Anhang eines jeden Vertrages und sind zur Information aufgeführt.
Weiterhin gelten unsere Allgemeinen Beratungsbedigungen (ABB), welche Sie auf Anfrage erhalten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Huerkamp Managementsysteme GmbH – nachfolgend HMS genannt
- Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 BGB, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Gehört der Auftraggeber nicht dem in Ziffer 10.1 bezeichneten Personenkreis des § 310 BGB an, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit folgender Maßgabe:
a. Die von HMS angegebenen Auftragsfristen sind entgegen § 9 Abs. 1 verbindlich.
b. § 17 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Sitz von HMS als Gerichtsstand für den Fall vereinbart wird, dass der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
c. § 17 Satz 2 gilt nicht.
(3) § 1 Absatz 1 und 2 gelten auch für Folgeaufträge ohne besonderes Angebot auf bereits ausgeführte Aufträge.
(4) Die nachstehenden AGB gelten mit der Auftragserteilung als angenommen. Eine Auftragserteilung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen berührt die nachstehenden AGB nicht. Ein ausdrücklicher Widerspruch von HMS zu den ihr zugeleiteten Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen muss nicht erfolgen. Der Auftraggeber erkennt diese AGB in der jeweils geltenden Fassung mit der Auftragserteilung an.
(5) Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von HMS oder der von ihnen eingeschalteten Sachverständigen sind nur dann bindend, wenn sie von HMS ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.
(6) Abweichend von diesen AGB gelten für Beratungs- und Betreuungsaufträge vorrangig die Allgemeinen Beratungs- und Betreuungsbedingungen ABB.
- Angebote
(1) Alle von HMS gemachten Angebote sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen stellen keine Zusicherung von Eigenschaften unserer Leistungen dar. Sie dienen nur zur Orientierung des Kunden und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Aufträge
(1) Aufträge des Auftraggebers sind für den Auftraggeber für 15 Werktage bindend. Die Aufträge gelten als von uns angenommen nach schriftlicher Bestätigung innerhalb dieser Frist oder durch Beginn unserer Tätigkeit entsprechend dem erteilten Auftrag innerhalb gleicher Frist.
(2) Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, so gilt die Bestellung bzw. Beauftragung als angenommen, wenn wir deren Annahme nicht innerhalb von 30 Tagen ablehnen.
(3) HMS kann die Annahme von Aufträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen, wenn HMS bzw. eine ausführende Kraft Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Auftraggebers hat.
- Gegenstand
(1) Gegenstand ist die im Angebot und/oder Vertrag beschriebene/vereinbarte Leistung, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter der HMS im Rahmen des vereinbarten Zeitraumes durchgeführt wird. Die Auswahl des dienstleistenden Mitarbeiters bleibt HMS überlassen.
(2) HMS ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages externer Dritter als Mitarbeiter zu bedienen.
(3) Sofern nicht anderweitig vereinbart, werden die vereinbarten Leistungen unter Beachtung der hierfür zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften erbracht. HMS ist berechtigt, die Methode oder die Art der Leistungserbringung (z. B. Untersuchung oder Prüfung) nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine anderslautenden Abmachungen schriftlich vereinbart wurden oder soweit zwingende Vorschriften nicht eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
(4) Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihm ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat dann jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
(5) Soweit im Vertrag mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart ist, liefert HMS die Ergebnisse seiner Arbeit in elektronischer Form als PDF-Datei aus. HMS kann jederzeit auch andere, sinnvolle Dateiformate verwenden. Wünscht der Auftraggeber die Auslieferung in anderer Form, kann HMS dafür entsprechenden Auslagenersatz zu den im Vertrag vereinbarten Konditionen verlangen. Abgelieferte Dokumente und Unterlagen gelten als ordnungsgemäß erbracht, wenn sie vom Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen schriftlich gerügt werden.
- Mitwirkungsobliegenheiten von HMS
(1) Die HMS ist verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von Ihren Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.
(2) HMS darf Berichte, Dokumente, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen und Ergebnisse ihrer Tätigkeiten Dritten mit Ausnahme von § 4 (2) nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen bzw. zugänglich machen, soweit dem nicht eine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht.
(3) HMS ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages – auch elektronisch - zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
- Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers
(1) Die Umsetzung der eingegangenen Geschäftsverbindung und insbesondere der von HMS zu erbringenden Leistung erfordert als wesentliche Vertragspflicht die enge Kooperation des Auftraggebers mit den eingesetzten Mitarbeitern von HMS.
(2) Der Auftraggeber im schafft Bedarfsfalle unentgeltlich die Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u. a., dass der Auftraggeber Arbeitsräume für die Mitarbeiter von HMS einschließlich freiem Internetzugang (LAN oder WLAN) sowie alle erforderlichen Informationen und Unterlagen unter Nennung der dazugehörigen Ansprechpartner bereitstellt
(3) Um HMS die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde (=Auftraggeber) HMS zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren und alle zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Auftrages benötigten Unterlagen und Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Ein Zugang zu den elektronisch verarbeiteten Daten des Auftraggebers wird von HMS nicht verlangt. Räumt der Auftraggeber HMS einen solchen Zugang ein, so geschieht dies auf Gefahr des Auftraggebers. HMS sichert zu, mit den zur Kenntnis gelangten Informationen vertraulich umzugehen.
(4) Der Kunde wird in folgendem Maße selbst oder durch seine Mitarbeiter an dem im Auftrag beschriebenen Projekt mitarbeiten:
6.1
Sämtliche Fragen von HMS über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig und kurzfristig beantwortet. Ebenso werden Fragen zu den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern kurzfristig beantwortet.
HMS – Berater werden nur Fragen stellen, die für das im Auftrag beschriebene Projekt von Bedeutung sind.
6.2
Der Auftraggeber sichert HMS zu, dass von ihm zur Durchführung eines Auftrages übergebenen Unterlagen, Pläne oder Zeichnungen, Fotos und Filme bestehende Patent-, Lizenz,- Warenzeichen-, Geschmacksmuster- und/oder Urheberrechte Dritter nicht verletzen. Andernfalls ist der Auftraggeber in der Pflicht, solche Rechte zu prüfen und HMS darüber zu informieren.
6.3
Der Auftraggeber benennt zudem eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern von HMS während des Auftrages zur Verfügung steht; die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind.
Die vom Auftraggeber zu benennende Kontaktperson verschafft den Mitarbeitern von HMS Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen sowie Räumlichkeiten und versorgt sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen.
6.4
Die Person unterrichtet HMS ungefragt über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können bzw. die die Ausgangslage beeinflussen und Änderungsbedarf in der Vorgehensweise hervorrufen können, als auch solche, die erst während der Tätigkeit von HMS bekannt werden.
6.5
Von HMS gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen. Notwendige Korrekturen und Änderungswünsche werden HMS unverzüglich mitgeteilt.
Auf Verlangen von HMS hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen oder Gegenstände und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von HMS formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
6.6
Alle durch den Kunden während des Projektes vorgenommenen Änderungen in den zum Projekt gehörenden Unterlagen und Gegenständen sind HMS – Beratern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies betrifft vor allem Änderungen mit Auswirkung auf eventuell angestrebte Zertifizierungen, Zulassungen und ähnliches.
6.7
Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot von HMS festgelegt, soweit sie nicht in schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind.
6.8
Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
6.9
Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. HMS kann den dadurch erforderlicher Weise erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
6.10
Alle hier aufgeführten Mitwirkungspflichten sind wesentliche Hauptpflichten des Auftraggebers und werden als solche vereinbart.
- Annahmeverzug
(1) Kommt der Auftraggeber oder von ihm beauftragte dritte Personen mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber es eine Mitwirkungspflichten, insbesondere nach § 6, so kann die HMS für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen und ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
(2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen der HMS insbesondere auch dann zu, wenn bei der Durchführung eines Auftrages die Mitwirkung des Auftraggebers und/oder von ihm beauftragter dritte Personen von Einfluss ist und diese Mitwirkung nicht in nach Art und Umfang angemessener Weise durch geeignete Personen erfolgt. Die HMS haftet in keinem Fall für Schäden, die mit der Erbringung von Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers und/oder von ihm beauftragter dritter Personen zusammenhängen; auch ein Anspruch auf Mängelbeseitigung gegen die HMS besteht insoweit nicht.
(3) Unberührt bleiben die Ansprüche von HMS auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen
- Geistiges Eigentum
8.1
HMS verwendet für die Erfüllung ihrer Geschäftszwecke allgemein zugängliches Fach- und Methodenwissen, aus anderen Quellen übernommenes Wissen und von HMS selbst entwickeltes und auf die besonderen Kundenverhältnisse angepasste Wissen.
8.2
Wird Fach- und Methodenwissen aus anderen Quellen übernommen, so wird dies im Sinne eines Zitats deklariert.
8.3
Auf allen ihren Unterlagen beansprucht HMS das Copyright.
Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von HMS gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen von HMS Urheberrechte entstanden sind, verbleiben dieselben bei HMS.
Ausgenommen sind deklarierte Elemente gemäß Abschnitt 8.2.
8.4
Die Verwendung von HMS – Unterlagen, sei es zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken, ist nur gestattet mit dem ausdrücklichen Einverständnis von HMS.
8.5
Geistiges Eigentum des Kunden wird bei Bedarf von HMS nur bei der Durchführung des vom Kunden erteilten Auftrages eingesetzt und bei weiteren Projekten nur mit schriftlicher Zustimmung des Kunden angewandt.
8.6
Eigentumsvorbehalt: Alle von HMS erbrachten Leistungsergebnisse wie z. B. erstellte Unterlagen, Dokumente, Formblätter und Handbücher verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung der in Rechnung gestellten Leistungen im Eigentum von HMS.
- Datensicherung des Kunden
Wenn die von HMS übernommenen Aufgaben und Arbeiten von HMS – Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden bearbeitet werden, wird rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der HMS – Berater sichergestellt, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).
- Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung
10.1
Soweit keine andere individuelle vertragliche Vereinbarung getroffen ist, räumt HMS dem Kunden das Recht ein, jeden Vertrag bzw. Auftrag vorzeitig zu kündigen. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige Treuepflichten unberührt.
10.2
Mit Zugang der Kündigung durch den Auftraggeber hat HMS Anspruch auf die vollständige, vereinbarte Vergütung für bereits erbrachte Leistungen. Für nicht erbrachte Leistungen wird die vereinbarte Vergütung berechnet unter Abzug der ersparten Aufwendungen berechnet.
Gleiches gilt, wenn das Vertragsverhältnis aufgrund außerordentlicher Kündigung durch Firma HMS beendet wird.
10.3
Die Bestimmung aus Abschnitt 10.2 ist entsprechend anzuwenden, wenn HMS den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.
10.4
Bei Kündigung des Vertrages ist, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, eine Kündigungsfrist von 8 Wochen einzuhalten.
10.5
Kommen der Auftraggeber oder von ihm beauftragte dritte Personen mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, insbesondere nach § 6, so kann HMS für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen und ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
10.6
Wird ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber weniger als 48 Stunden vorher abgesagt, so gelten die vereinbarten Stunden als erbracht und sind vom Auftraggeber zu bezahlen.
11 Rechnungsstellung, Zahlung, Zuschläge
11.1
Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist HMS berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen.
11.2
Vertragsmäßig gestellte Rechnungen von HMS sind sofort fällig und ohne jeden Abzug zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn HMS über den Betrag verfügen kann. Im Fall des Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck erfolgreich eingelöst ist.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen von HMS auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
11.3
Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug. HMS ist in diesem Fall berechtigt, ab dem ersten Verzugstag Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB oder, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, 6 Prozentpunkten über dem Spitzenrefinanzierungszinssatz der EZB gemäß § 247 BGB geltend zu machen, ohne dass es dafür einer gesonderten Mahnung bedarf.
Dem Kunden entstehen weiter Mahngebühren, wenn er der schriftlichen Aufforderung, offene Rechnungen zu begleichen, nicht in der gesetzlichen Frist nachkommt. Bei Mahnungen nach Eintritt des Verzuges wird pro Mahnung ein Betrag von 15,00 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzteuer berechnet.
11.4
HMS hat Anspruch auf Vorauszahlung und Abschlagszahlungen.
Vorauszahlungen sind zu leisten in Höhe von 30 % der im Vertrag vorläufig geschätzten Auftragssumme nach Rechnungsstellung durch HMS. Die Rechnungsstellung kann nach Abschluss des gültigen Vertrages gestellt werden.
Darüber hinaus hat HMS Anspruch auf Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen.
Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen setzen Rechnungsstellung gemäß § 14, 14a UStG voraus.
11.5
Kommt ein Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nach bereits überschrittenem Zahlungsziel und erfolgter Mahnung nicht nach, so ist HMS berechtigt, in Arbeit befindliche Aufträge zu stornieren oder zu unterbrechen. Bei einer Stornierung hat HMS das Recht, die bislang angefallenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Leistungen auf Kosten des Auftraggebers zurück zu nehmen. Bei einer Unterbrechung ist HMS berechtigt, die ihr und ihren Lieferanten entstehenden Kosten aus dieser Unterbrechung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
11.6
Alle von HMS angegebenen Honorare und Preise verstehen sich in EURO zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Auftraggeber hat Leistungen von HMS unverzüglich zu prüfen und Mängelansprüche offensichtlicher Mängel binnen 14 Tagen nach Eingang/Erbringung der Leistungen von HMS zu rügen
- Loyalitätsverpflichtung
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des Vertragspartners, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zu einer Konventionalstrafe von 100.000,- €
- Entstehende Zusatzkosten bei der Ausführung des Auftrages
Zusatzkosten, die HMS direkt bei der Ausführung des Auftrages entstehen, sind, sofern nicht anderes vereinbart, vom Auftraggeber gesondert zu zahlen. Alle weiteren Kosten sind in dem vereinbarten Auftragsvolumen enthalten und werden nicht gesondert berechnet.
Zusatzkosten sind:
- Kosten für spezielle, vom Auftraggeber geforderte, Ausbildungen / Qualifizierungen
- Reisekosten bei Strecken über 5km Anfahrt von €0,60/km
- Telefonkosten bei mehr als €2,- täglich pro Projekttag
- Kosten für speziell zu beschaffende Hard- und Software
- Kosten für speziell zu beschaffende technische Anlagen
- Kosten für speziell zu beschaffende Fachliteratur
- Die Zusatzkosten sind nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Für die Fälligkeit gilt Ziffer 10 unserer Geschäftsbedingungen.
15 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
HMS kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart worden sind und HMS die Verzögerung zu vertreten hat.
16 Gewährleistung, Haftung und Schadensersatz
16.1
(1) HMS schließt alle Schadenersatzansprüche aus.
(2) Hiervon unberührt bleibt jedoch eine Haftung aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von HMS.
(3) Die Gewährleistung von HMS umfasst nur die ihr gemäß § 4 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Andere, als die nachstehenden Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber nicht zu. Im Falle einer Haftung ist diese für Personenschäden auf 3 Mio. EURO sowie für Sach- und Vermögensschäden auf 300.000 EURO begrenzt.
16.2
(1) Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß §6 dieser AGB nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von HMS ausgeschlossen.
(2) Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. HMS übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherheitsobliegenheit gemäß §9 dieser AGB beruhen.
16.3
Wenn Schäden durch Fehler oder Mängel bei der Bearbeitung von auftragsbezogenen Aufgaben durch den Kunden oder seine Mitarbeiter entstehen, so ist die Haftung von HMS ebenfalls ausgeschlossen.
16.4
(1) HMS haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Ersatz vergeblicher Aufwendungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden sowie für aufgezeichnete Daten.
(2) HMS haftet nicht für Mangelfolgeschäden.
(3) HMS haftet nicht für Mängel, die ihre Ursache in fehlerhaftem Grundmaterial haben, welches HMS bei der Be-/Verarbeitung nicht als fehlerhaft erkennen konnte.
16.5
Alle etwaigen Schadenersatzansprüche gegen HMS verjähren spätestens nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit.
16.6
Ein aus der Beratung resultierender Erfolg der Zusammenarbeit kann von HMS mit Rücksicht auf die jeweilige Aufgabenstellung nicht garantiert werden.
16.7
Die HMS und die von ihr eingesetzten Vertragspartner haften nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Ersatz vergeblicher Aufwendungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden sowie für aufgezeichnete Daten.
16.8
Jegliche Haftung von HMS erlischt, wenn eine Bearbeitung, Nacharbeitung oder sonstige Änderung ohne Zustimmung von HMS vorgenommen wird.
16.9
Gewährleistungsansprüche stehen nur unmittelbar dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
16.10
Haftungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis über die den Anspruch begründenden Umstände, oder dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber ohne grobe Fahrlässigkeit hätte hiervon Kenntnis erlangen müssen, spätestens jedoch in fünf Jahren nach Erbringung der Leistungen. Die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatz richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
17 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt - dazu zählen auch Maschinen-, Waren-, Rohstoff oder Brennstoffmangel sowie Kriegsereignisse, Ein- und Ausfuhrverbote, Brände, Störungen oder Sperrungen von Beförderungswegen -, die HMS die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen HMS, die Erfüllung der Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Auftrag zurückzutreten.
(2) Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich.
Derartige Störungen gehen auch dann nicht zu Lasten der HMS wenn sie bei Zulieferern der HMS oder deren Zulieferern auftreten. HMS unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines solchen Umstandes.
18 Fristen
(1) Die von HMS angegebenen Auftragsfristen sind stets unverbindlich, es sei denn es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.
(2) Sofern HMS eine verbindliche Auftragsfrist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, überschreitet und dadurch in Verzug gerät, ist der Auftraggeber berechtigt, soweit er wegen des Verzuges einen nachgewiesenen Schaden erlitten hat, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug von 1 % bis zu insgesamt 25% des aufgrund dieses Verzuges rückständigen Auftragswertes geltend zu machen. Für weitergehende Schadensersatzansprüche gilt §16.
(3) Setzt der Auftraggeber HMS nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und lässt HMS diese Frist verstreichen, oder wird HMS die Leistung unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und - sofern HMS ein Verschulden trifft - Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
- § 281, 323 BGB bleiben unberührt.
19 Vertragsdauer und Beendigung
Verträge enden mit Erbringung der Leistung und Rechnungsstellung durch HMS. Eine abweichende Kündigungsregelung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hierdurch unberührt.
20 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen, Schutzrechte
(1) Die HMS bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und von ihr selbst angefertigten wesentlichen Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel – unter Berücksichtigung eventuell geltender gesetzlicher Vorschriften – nach eigenem Ermessen auf.
(2) Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat HMS auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten at. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der HMS und ihrem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. HMS kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigten und zurückbehalten.
(3) Alle von HMS erstellten und zur Verfügung gestellten Unterlagen und Zeichnungen, Fotos und Filme, Pläne und Werkzeuge oder ähnliche Unterlagen verbleiben im Eigentum von HMS, gleich ob diese vom Auftraggeber/Besteller bezahlt wurden. Insbesondere bleibt HMS Inhaber aller gewerblichen Schutzrechte und des Urheberrechtes daran. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese ohne Zustimmung von HMS Dritten zugänglich zu machen oder an Dritte weiterzugeben.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, bestehende Schutzrechte von HMS - gleichwelcher Art - zu respektieren und keine an- oder aufgebrachten Markenzeichen zu entfernen.
21 Beratungs- und Betreuungsleistungen
Für alle Beratungs- und Betreuungsleistungen gelten die Allgemeinen Beratungs- und Betreuungsbedingungen (ABB) von HMS in der jeweils geltenden Fassung.
22 Datenschutz
(1) Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter der Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes neu (BDSGneu) sowie aller anderen maßgeblichen Gesetze. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist der Art. 6 Abs. 1b) DSGVO. Die Verarbeitung der bei der Registrierung eingegebenen Daten (z.B. im Kontaktformular) erfolgt auf Grundlage Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO).
(2) Begehrt der Auftraggeber eine Löschung der Daten, erfolgt diese nur insoweit, wie dafür keine gesetzliche Aufbewahrungsfrist besteht.
(3) Das im Rahmen des Auftrages erstellte Bild-, Foto- und Filmmaterial nutzt HMS für gewerbliche Zwecke, sowie zur anonymisierten Veröffentlichung. Zusätzlich werden alle Vertragspartner in der Referenzkundenliste von HMS genannt. Widerrufsbelehrung: Sie können der Nutzung für gewerbliche Zwecke, der Veröffentlichung von Foto- und Filmmaterial, sowie der Aufnahme in die Referenzkundenliste jederzeit widersprechen. Der Widerspruch ist durch eine formlose Mitteilung auf dem Postweg an Mukenweg 1a, 49744 Geeste oder durch eine E-Mail an
(4) HMS nutzt, die im Rahmen des Auftrages erhobenen oder von Ihnen übermittelten Kontaktdaten (z.B. E-Mail-Adresse), für zukünftige Angebotserstellungen und den Versand des Newsletters. Widerrufsbelehrung: Sie können der Nutzung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken jederzeit durch eine formlose Mitteilung auf dem Postweg an Mukenweg 1a, 49744 Geeste oder durch eine E-Mail an
(5) Soweit keine anderslautende Vereinbarung im Vertrag/Auftrag oder aufgrund gesetzlicher/ behördlicher Verpflichtung besteht ist eine Weitergabe von Daten an Dritte ist mit Ausnahme der Bestimmungen nach §4 (2) ausgeschlossen.
23 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden
23.1
Neben den individuellen Absprachen und diesen Bedingungen von HMS gilt nur deutsches Recht bzw. das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
23.2
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber HMS keine Wirkung, selbst wenn HMS ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht (vgl. auch § 1 dieser AGB).
24 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist Geeste / Osterbrock.
Gerichtsstand für alle Klagen gegen HMS ist, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38
Zivilprozessordnung vorliegen, Lingen.
Für Klagen von HMS gegen Kunden ist Lingen (Ems) ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
Geeste, im Juli 2024-07-13